Der TV-Sportkindergarten ist eine Einrichtung in freier Trägerschaft. Die Einrichtung arbeitet nach dem Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen. Die gesetzlichen Grundlagen der Einrichtung basieren auf dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) und dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetz (HKJGB) sowie deren Ausführungsverordnung.
Unsere Betriebserlaubnis umfasst eine Rahmenkapazität für 100 Kinder vom vollendeten 12. Lebensmonat bis zum Schuleintritt.
Für die Elternversammlung und den Elternbeirat nach §27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres in der Ausführung über Wahlen, Einberufung, Aufgaben durch den Träger des TV-Sportkindergartens erläutert.
(1) Anmeldung
Die Anmeldung eines Kindes muss schriftlich im Original erfolgen und auf dem Postweg zugesandt werden.
Der/Die Personensorgeberechtigte/n des Kindes müssen mit ihrem 1. Wohnsitz in Nauheim gemeldet sein. Das angemeldete Kind muss beim Eintritt in den Kindergarten spätestens im Aufnahmemonat das 1. Lebensjahr erreichen.
(2) Betreuungszeiten und Gebühren pro Monat
Krippenplatz (1-3+ Jährige)
- 2/3Platz: 7:30 – 14:00 Uhr für 255,00 €
- 3/4Platz: 7:30 – 15:30 Uhr für 359,00 €
- 2/3Platz (ab 3 Jahre) 7:30 – 14:00 Uhr für 165,00 € (abzügl. Zuschuss Land)
- 3/4Platz (ab 3 Jahre) 7:30 – 15:30 Uhr für 220,00 € (abzügl. Zuschuss Land)
Kindergartenplatz (3+ Jahre bis Schuleintritt)
- 2/3Platz: Mo-Fr 7:30 – 14:00 Uhr für 165,00 €
- Ganztagsplatz: Mo-Do 7:30 – 16:45 Uhr & Fr 7:30 – 16:00 Uhr für 240,00 €
- jeweils abzüglich des aktuellen Landeszuschusses (zurzeit 146,45 €)
➢ die Essenspauschale beträgt zurzeit für jedes Kind 73,00 € und ist eine auf ein Jahr bezogene Überschlagsrechnung, die monatlich auch bei Ausfallzeiten zu zahlen ist.
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt.
Die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind entsprechend der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten zum ersten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
Muss ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung auf das vom Kindergarten-Caterer angebotene Mittagessen verzichten, entfällt die Essenspauschale und die Erziehungsberechtigten müssen ein eigenes Essen ähnlich dem Menüplan bereitstellen.
Aus kassentechnischen Gründen wird die Erhebung der Gebühren monatlich grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren durch den Träger vorgenommen; für eine entsprechende Deckung der genannten Geldkonten ist Sorge zu tragen. Rückbuchungs- oder Mahngebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des/der Erziehungsberechtigten.
Die Kindergartengebühren sind bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z.B. Schließzeiten, Feiertage, Streik, technische Gründe, höhere Gewalt, Konzeptionstage, Fortbildungen, Notbetreuungszeiten, aufgrund Weisungen von übergeordneten Ämtern und weiteren betrieblichen Terminen im notwendigen Umfang) weiterzuzahlen.
Die Einrichtung ist „zwischen den Jahren“, an den Brückentagen, an den Konzeptionstagen, an vier flexiblen Tagen im Jahr sowie 2 Wochen in den Sommerferien (Juli/August) geschlossen.
Geschwisterermäßigungen für Kinder mit Ganztagesplätzen können formlos bei der Leitung der Kindertagesstätte beantragt werden. Für 2/3 Plätze werden keine Nachlässe gewährt; Ausnahme bilden Geschwister, die beide einen U3-Platz belegen (z.B. Zwillinge). Eine Ermäßigung kann erst nach Vorlage bei der Leitung im Folgemonat berücksichtigt werden.
Die Kindergartenbetreuungsgebühren bis zu 6 Stunden für Kinder ab 3 Jahren werden durch das Land Hessen bezuschusst. Die Kosten für die Überhangzeiten und die Essenspauschale tragen die Eltern. Die aktuellen Gebühren können aus der veröffentlichten Tabelle unserer Homepage entnommen werden.
Ein Wechsel auf eine andere Betreuungsform ist nur möglich, wenn ein entsprechender Platz verfügbar ist. Der Antrag auf Änderung muss schriftlich erfolgen.
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Betreuungsgebühren beim Jugendamt des Kreises Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Str. 4, 64521 Groß-Gerau (Landratsamt) beantragt werden. Ein Kostenübernahmeantrag für das Essensgeld muss gegebenenfalls beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
(3) Vertragsabschluss
Plätze werden nach Verfügbarkeit vergeben.
In der Regel beginnen die Neuaufnahmen eines jeden Jahres am 1. August. Eingewöhnungen erfolgen gestaffelt auch in den Folgemonaten.
Die Kinder, die nicht aufgenommen werden können, bleiben auf der Warteliste bis sie einen Betreuungsplatz in Nauheim bekommen haben.
Wird ein Platz im Laufe des Jahres frei, so wird dieser unter Berücksichtigung des Alters, Dringlichkeit, Platzwunsches und Geschwisterbonus vergeben.
Vor der endgültigen Aufnahme müssen sich die Eltern über das pädagogische Konzept informieren.
Aufgrund des besonderen Bewegungskonzeptes und Tagesablaufs unserer Einrichtung ist die Aufnahme von Kindern mit einem speziellen Förderbedarf nur bedingt möglich. Sollten Eltern diesbezüglich Fragen oder Bedenken haben, müssen sie dies bei der Anmeldung ansprechen.
Die Vergabe der Kindergartenplätze und der Vertragsabschluss erfolgen durch die Kindergartenleitung.
(4) Verpflichtungen bei Aufnahme
Spätestens zum ersten Aufnahmetag ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und entsprechend seinem Alter nach § 2 hKiGschG und § 20 Abs. 8 Satz 1 Punkt 1 MSG alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen und verpflichtenden Schutzimpfungen erhalten hat.
Es wird erwartet, dass die Kinder sauber gewaschen und bequem gekleidet bis spätestens 8:30 Uhr gebracht werden, um einen kontinuierlichen Tagesablauf zu gewährleisten.
Körper- und Bewegungserfahrungen in der Sporthalle, im Wald oder in anderen Außenbereichen gehören zum integrierten Bestandteil des Sportkindergartenalltags, sind ein pädagogisches Element des Konzeptes und zeichnen somit den Kindergarten aus. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihrem Kind täglich angemessene Kleidung und entsprechende Utensilien zur Verfügung stehen.
Kinder, die krank sind oder die an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Besuchen diese die Einrichtung trotzdem, sind sie umgehend nach Benachrichtigung von den Eltern abzuholen. Hierzu sind auch unseren Hausregeln zum Thema „kranke Kinder“ folge zu tragen.
Tritt in der Wohngemeinschaft eines Kindes eine ansteckende Krankheit auf oder besteht auch nur der Verdacht, dass eine auftretende Krankheit ansteckend sein kann, so sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, dies dem Personal der Kindertagesstätte sofort mitzuteilen. Bei einer möglichen Ansteckungsgefahr für Dritte darf die Kindertagesstätte nicht besucht werden. Vor dem Wiederbesuch ist nach Aufforderung ein ärztliches Attest vorzulegen.
Die Leitung der Kindertagesstätte hat bei meldepflichtigen Krankheiten laut Bundesseuchengesetz den Träger und das Gesundheitsamt Groß-Gerau sofort zu unterrichten und deren Weisungen zu befolgen.
Das Personal darf grundsätzlich keine Medikamente an Kinder verabreichen. Ausgenommen sind Kinder mit chronischen Erkrankungen sowie die Vergabe von Notfallmedikamenten. Hierfür muss eine ärztliche Bescheinigung in der Einrichtung vorliegen.
Mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages verpflichten sich die Eltern, ihr Kind rechtzeitig zu den jeweils getroffenen Betreuungszeiten dem Sportkindergartenpersonal zu übergeben und pünktlich abzuholen. Dies beinhaltet, dass die Kinder zu den jeweils vereinbarten Betreuungszeiten den Kindergarten verlassen haben müssen; auch die erforderliche Zeit zum An-/Umziehen und eventuellen Tür-und Angel-Gesprächen ist somit im Vorfeld einzuplanen.
Sollte sich die Abholung trotzdem verzögern, werden durch die entstandenen „Überstunden“ des Personals weitere Betreuungsgebühren fällig, die dann im Folgemonat mit den Kindergartengebühren eingezogen werden. Für die ersten 15 Minuten müssen wir 10,00 € veranschlagen und jede weitere angefangene Viertelstunde kostet dann zusätzlich 7,50 €.
Die Kinder dürfen nicht allein nach Hause gehen.
Bleibt ein Kind der Kindertagesstätte fern, ist das Personal der Kindertagesstätte von den Erziehungsberechtigten oder -beauftragten zu informieren.
Soll ein Kind von dritten Personen abgeholt werden, bedarf es einer persönlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten. Eine persönliche Vorstellung der abholenden Personen in der Kindertagesstätte ist zu empfehlen, sofern die Personen nicht bekannt sind.
Mit Einverständniserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind Geschwisterkinder ab 12 Jahren abholberechtigt.
Die Aufsichtspflicht des Trägers der Kindertagesstätte beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Personal und endet mit der Übergabe an bzw. Abholung durch eine abholberechtigte Person.
(5) Versicherung
Für alle angemeldeten Kinder besteht neben der Krankenversicherung über die Eltern und sonstige Personensorgeberechtigte im Rahmen der gesetzlichen Versicherungsbedingungen eine Unfallversicherung bei der Unfallkasse Hessen. Sie sind zu jeder Zeit während des Besuchs des Kindergartens, bei allen Kita-Veranstaltungen, auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung und der Kita versichert.
Für eigene Spielsachen, Kleidung, Utensilien etc. welche die Kinder in die Einrichtung mitbringen, ist die Haftung des Trägers grundsätzlich ausgeschlossen.
(6) Kündigung
Der Kinderbetreuungsvertrag kann nach einer Laufzeit von einem Jahr mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kindergartenhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli) schriftlich gekündigt werden. Andernfalls endet der Vertrag mit Ablauf des der Einschulung vorausgehenden Kindergartenjahres (31. Juli). Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur bei einem Wohnortwechsel. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 4 Wochen zum Monatsende.
Der Träger behält sich das Recht vor, ein Kind vom Besuch der Einrichtung auszuschließen, wenn es wiederholt durch sein Verhalten zur Gefährdung Dritter beiträgt, die Arbeit und Abläufe in der Kindertagestätte erheblich stört und/oder die Aufsichtspflicht gegenüber diesem Kind und anderen nicht ordnungsgemäß gewährleistet werden kann.
Außerordentliche Kündigungen von Seiten der TV-Sportkindergarten gGmbH sind bei Vertragsverletzungen, insbesondere Nichtzahlung der Kindergartengebühren und länger unentschuldigtes Fehlen, sowie Wohnort Wechsel ohne zeitnahe Vorlage eines dortigen negativen Kindergarten-Aufnahmeantrages möglich.
-Der Träger-
(Stand gültig ab 01.06.2024)